Nachweis über einen nicht ausreichenden Masernschutz 

gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Sind die oben genannten Anforderungen nicht erfüllt, muss eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgen.

Eine Meldung an das zuständige Gesundheitsamt ist in den genannten Fällen nicht erforderlich.

 

Eine Meldung an das Gesundheitsamt ist nicht möglich.

Meldung an das Gesundheitsamt:

Meldende Einrichtung
Betroffene Person
Personensorgeberechtigte / Betreuer

Hinweise

(1)    Bei Überzeugung von fehlenden Echtheit oder inhaltlichen Unrichtigkeit des Nachweises darf keine Aufnahme (Tätigkeit bzw. Betreuung) in die Einrichtung erfolgen. Eine Meldung an das Gesundheitsamt hat nicht zu erfolgen. Dies gilt nicht für schulpflichtige Kinder in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und Sonstige Ausbildungseinrichtungen) sowie in Zeiten einer von der obersten Landesbehörde bekanntgemachten Ausnahme nach § 20 Abs. 9 S. 8 IfSG (Impfstoffmangel).
Bei Zweifeln an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit darf eine Aufnahme (Betreuung bzw. Tätigkeit) unter Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erfolgen.

Folgende Umstände können u. a. Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit eines Impfnachweises begründen: Aussteller unterscheidet sich von dem (Kinder-)Arzt bzw. Ärztin, der die sonstigen Impfungen dokumentiert hat; Impfende Praxis in großer Entfernung zum Wohnort; Art des Nachweises (z.B. isolierte Impfdokumentation statt Eintrag im gelben Impfbuch); Bei Kontraindikations-Attest: Bestätigung einer „lebenslangen“ Kontraindikation. 
(2)    Eine Person, die der gesetzlichen Schulpflicht unterliegt, darf auch ohne Nachweis im Sinne von § 20 Abs. 9 IfSG in Gemeinschaftseinrichtungen betreut werden. Diese Ausnahme gilt nur für Einrichtungen nach § 33 Nr. 3 IfSG (Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen).

Allgemeine Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten durch das Landratsamt Erding und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie im Internet unter https://www.landkreis-erding.de/datenschutzinformationen/ abrufen. Diese Informationen erhalten Sie bei Bedarf auch von den jeweiligen Sachgebieten vor Ort.

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