Anmeldung einer Versammlung gemäß Versammlungsgesetz - BayVersG

Pflichtangaben
Optionale Angaben
Belehrung
Pflichtangaben

Verantwortlicher

Veranstaltung

BEI AUFZÜGEN / SICH BEWEGENDEN VERSAMMLUNGEN IST DER BEABSICHTIGTE STRECKENVERLAUF ANZUGEBEN.

Bitte beachten Sie: zur Beurteilung, ob Einschränkungen notwendig sind und zur Beurteilung mögl. Auswirkungen / Störungen des Verkehrs ist eine möglichst genaue Ortsangabe notwendig. Pauschalaussagen wie z.B. "Stadtgebiet Erding", "Flughafen" usw. reichen nicht aus.

Zeitpunkt:

 

Freiwillige Angaben

Anreise der Versammlungsteilnehmer

Kundgebungsmittel

Eingesetzte Ordner

Äußerer Rahmen

Hinweise zu den freiwilligen Angaben:

 

Bitte beachten Sie: Freiwillige Angaben sind nicht Mindestinhalt der Anzeige, helfen aber Ihnen und uns, die Versammlung richtig einzuordnen und eventuelle Risiken bereits vorab zu erkennen.

 

Wird z.B. keine Teilnehmerzahl von Ihnen angegeben, müssen wir die Teilnehmerzahl zur Beurteilung der Auswirkungen der Versammlung auf Grund der bisherigen Erfahrungswerte schätzen. Dabei können höhere Personenzahlen geschätzt werden, als tatsächlich von Ihnen kalkuliert, was zu erhöhten Anforderungen z.B. hinsichtlich der Ordner und anderen Beschränkungen führen kann.

 

Im Rahmen der Vorgaben des BayVersG sind wir verpflichtet, Ihnen die Gelegenheit zu geben, die Versammlung mit uns zu erörtern (sog. Kooperationsgespräch). Dies stellt aber keine Pflicht für Sie dar. Sofern ein derartiges Gespräch gewünscht wird, setzen Sie sich bitte unter den o.g. Kontaktmöglichkeiten in Verbindung. 

Bei der Frage, ob und ggf. welche Beschränkungen notwendig sind, sind wir berechtigt auch den Grad Ihrer Kooperation (z.B. Bereitschaft zum Kooperationsgespräch) in unserer Entscheidung zu berücksichtigen.

Belehrung

HINWEISE ZUM INHALT DES VERSAMMLUNGSGESETZES:

 

Versammlungsleiter:

- bestimmt Ablauf Versammlung

- hat während Versammlung für Ordnung zu sorgen

- kann Versammlung jederzeit schließen

- kann zur Aufgabenerfüllung Ordner (angemess. Anzahl, volljährig) einsetzen

- Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer

  gemeinsamen politischen Gesinnung verboten

- paramilitär. Erscheinungsbild verboten

 

Ordner:

- weiße Armbinden mit Aufschrift "Ordner" Oder "Ordnerin"

- zusätzliche Kennzeichnung nicht zulässig

- keine Ordner einsetzen mit Waffen o. als Waffe gedachten / benutzbaren Gegenständen

- Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer

  gemeinsamen politischen Gesinnung verboten

- paramilitär. Erscheinungsbild verboten

 

Polizei:

- Beamte haben Zugangsrecht und erhalten angemessenen Platz (bei Versammlungen unter

  freiem Himmel, wenn dies zur polizeilichen Aufgabenerfüllung erforderlichist, bei

  Versammlungen in geschlossenen Räumen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für

  Begehung von Straftaten vorliegen oder eine erhebliche Gefahr für die öffentliche

  Sicherheit zu erwarten ist)

- Beamte haben sich Leiter zu erkennen zu geben (bei Versammlungen unter freiem Himmel genügt Einsatzleitung)

 

Teilnehmer:

- haben Anweisungen des Leiters oder der Ordner zu befolgen

- bei Ausschluss: unverzügliches Verlassen der Versammlung

- bei Auflösung Versammlung: unverzügliches Entfernen

- keine Waffen o. ähnliche Gegenstände (vgl. Ordner!)

- Uniformen, Uniformteile oder gleichartige Kleidungsstücke als Ausdruck einer

  gemeinsamen politischen Gesinnung verboten

- kein paramilitärisches Erscheinungsbild

- Störungen mit Zweck Verhinderung ordnungsgemäße Durchführung verboten, insbes. mit

  Gewalt

 

Dritte:

- Störungen mit Zweck Verhinderung ordnungsgemäße Durchführung verboten, insbes. mit

  Gewalt

 

Sonstiges:

- Verbot zur Aufforderung, wenn Durchführung durch vollziehbares Verbot untersagt /

  vollziehbare Auflösung angeordnet

- Verbot des Mitführens von Schutzwaffen oder Gegenständen, die als Schutzwaffen

  geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt sind, Vollstreckungsmaßnahmen eines

  Trägers von Hohheitsbefugnissen abzuwehren, bei Versammlungen oder sonstigen

  öffentlichen Veranstaltungen unter freiem Himmel oder auf dem Weg dorthin

- Vermummungsverbot (keine Kleidung, die zur Erschwerung der Identitätsfeststellung

  gedacht ist) auf Versammlung und Weg dorthin

- Mitführverbot für Gegenstände, die ebenfalls zur Erschwerung Identitätsfeststellung

  gedacht sind

STRAF- UND BUßGELDVORSCHRIFTEN:

 

Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren / Geldstrafe, wenn

- Waffe oder einen sonstigen Gegenstand (vgl. oben) mitgeführt, zu einer Versammlung

  hingeschafft, bereitgehalten oder verteilt

- Gewalttätigkeiten vorgenommen oder angedroht oder eine erhebliche Störung verursacht

- friedensstörendes Handeln und dabei Mitführen von Waffen oder sonstige Gegenstände

  (vgl. oben)

 

Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr / Geldstrafe, wenn

- Ordner bewaffnet

- gewalttätiger Widerstand oder Angriff gegen Ordner /Verantwortlichen leistet

- Aufforderung zur Teilnahme an vollziehbar aufgelöster / verbotener Versammlung

- Veranstalter / Leiter einer vollziehbaren Beschränkung (Verwaltungsbehörde) oder einer

  gerichtlichen Beschränkung zuwiderhandelt

- Zusammenschluss mit anderen nach Ende / Abbruch Versammlung (gemeinschaftliches

  friedensstörendes Handeln) zusammenschließt und dabei Benutzung Waffen,

  Schutzwaffen, Gegenstände / Kleidung zur Erschwerung der Identitätsfeststellung

 

Geldbuße bis dreitausend Euro, wenn

- Leiter räumt Polizeibeamten keinen Zugang oder keinen angemessenen Platz ein

- Uniform, ein Uniformteil oder ein gleichartiges Kleidungsstück angezogen

- Ausschluss von Pressevertretern

- Veranstalter Personen einsetzt, die von der zuständigen Behörde abgelehnt wurden als 

- Leiter

- Ordner

- Teilnehmer einer vollziehbaren Beschränkung (Verwaltungsbehörde) oder einer

  gerichtlichen Beschränkung zuwiderhandelt

- Durchführung Versammlung als Veranstalter oder als Leiter ohne Anzeige (nicht bei

  Eilversammlungen!)

- Mitführen Schutzwaffe oder ähnl. Gegenstand

- Teilnahme / Weg zu Veranstaltung vermummt

 

Geldbuße bis fünfhundert Euro, wenn

- Einsatz von Ordnern durch Leiter die anders gekennzeichnet sind, als zugelassen vgl.

  oben)

- trotz Ausschluss Versammlung nicht verlassen

- trotz Ende Versammlung nicht unverzüglich entfernt

- Versammlung gestört trotz wiederholter Zurechtweisungdurch Leiter / Ordner

- Veranstalter hat gegenüber Behörde persönliche Daten nicht oder nicht richtig mitgeteilt

- Änderungen bei Pflichtangaben nach Anzeige nicht unverzüglich mitgeteilt

- Mitführen Gegenstand zur Erschwerung Identätsfeststellung

 

Bitte beachten Sie, dass die o.g. Punkte den Gesetzestext verkürzt wiedergeben. Sofern Fragen Ihrerseits bestehen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Allgemeine Informationen über die Verarbeitung Ihrer Daten durch das Landratsamt Erding und Ihre Rechte bei der Verarbeitung Ihrer Daten können Sie im Internet unter https://www.landkreis-erding.de/datenschutzinformationen/ abrufen. Diese Informationen erhalten Sie bei Bedarf auch von den jeweiligen Sachgebieten vor Ort.

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